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   FG Hamburg, 17.04.2012 - 2 V 86/12   

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FG Hamburg, 17.04.2012 - 2 V 86/12 (https://dejure.org/2012,26261)
FG Hamburg, Entscheidung vom 17.04.2012 - 2 V 86/12 (https://dejure.org/2012,26261)
FG Hamburg, Entscheidung vom 17. April 2012 - 2 V 86/12 (https://dejure.org/2012,26261)
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    Körperschaftsteuer: AdV wegen Verfassungsbedenken

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    Körperschaftsteuer: AdV wegen Verfassungsbedenken

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Hamburg, 04.04.2011 - 2 K 33/10

    Körperschaftsteuergesetz dem BVerfG vorgelegt

    Auszug aus FG Hamburg, 17.04.2012 - 2 V 86/12
    Allerdings hat der Senat in einem anderen Verfahren betreffend § 8c Satz 1 KStG a. F. entschieden, dass er von der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift überzeugt ist und hat die Sache mit Beschluss vom 04.04.2011 (2 K 33/10) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Regelung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vorgelegt (BVerfG 2 BvL 6/11).

    Im Einzelnen wird auf die Begründung in dem Beschluss vom 04.04.2011 (2 K 33/10, EFG 2011, 1460) Bezug genommen.

  • BFH, 01.04.2010 - II B 168/09

    AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes

    Auszug aus FG Hamburg, 17.04.2012 - 2 V 86/12
    Beruhen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der dem Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Gesetzesvorschrift, setzt die Gewährung von Aussetzung der Vollziehung wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich ein (besonderes) berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes voraus (vgl. st. Rspr., BFH-Beschluss vom 01.04.2010, II B 168/09, BStBl II 2010, 558 ; Beschluss vom 05.03.2012, VII B 171/11, juris).

    Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des BVerfG bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes ist dann der Vorrang einzuräumen, wenn die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen würde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaft nachteiligen Wirkungen hat (BFH - Beschluss vom 01.04.2010, II B 168/09, BStBl II 2010, 558 ).

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Auszug aus FG Hamburg, 17.04.2012 - 2 V 86/12
    Allerdings hat der Senat in einem anderen Verfahren betreffend § 8c Satz 1 KStG a. F. entschieden, dass er von der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift überzeugt ist und hat die Sache mit Beschluss vom 04.04.2011 (2 K 33/10) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Regelung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vorgelegt (BVerfG 2 BvL 6/11).
  • BFH, 28.10.2011 - I R 31/11

    Verfahrensaussetzung bei anhängigen Verfahren zu § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 i.

    Auszug aus FG Hamburg, 17.04.2012 - 2 V 86/12
    Die Beschwerde wird nach § 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO nicht zugelassen, denn der BFH hat bereits mit seinem Aussetzungsbeschluss vom 28.10.2011 ( I R 31/11, juris) dargelegt, dass er die Entscheidung des BVerfG auch für Fälle der vollständigen Versagung eines Verlustabzugs nach § 8c KStG a. F. für entscheidungserheblich hält.
  • BFH, 03.02.2005 - I B 208/04

    Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus stillen Beteiligungen an

    Auszug aus FG Hamburg, 17.04.2012 - 2 V 86/12
    Solche sind gegeben, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen und/oder Unklarheiten in der Beurteilung einer Tatfrage bewirken (st. Rspr., vgl. BFH, Beschluss vom 03.02.2005 - I B 208/04, BStBl II 2005, 351 ; Beschluss vom 03.02.1993 - I B 90/92, BStBl II 1993, 426).
  • BFH, 03.02.1993 - I B 90/92

    Zum Gestaltungsmißbrauch bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen durch deren nicht

    Auszug aus FG Hamburg, 17.04.2012 - 2 V 86/12
    Solche sind gegeben, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen und/oder Unklarheiten in der Beurteilung einer Tatfrage bewirken (st. Rspr., vgl. BFH, Beschluss vom 03.02.2005 - I B 208/04, BStBl II 2005, 351 ; Beschluss vom 03.02.1993 - I B 90/92, BStBl II 1993, 426).
  • BFH, 20.03.2002 - IX S 27/00

    AdV; Sicherheitsleistung

    Auszug aus FG Hamburg, 17.04.2012 - 2 V 86/12
    Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschluss vom 20.03.2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809 m. w. N.).
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